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   LG München I, 26.08.2010 - 5 HK O 19003/09   

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LG München I, 26.08.2010 - 5 HK O 19003/09 (https://dejure.org/2010,28419)
LG München I, Entscheidung vom 26.08.2010 - 5 HK O 19003/09 (https://dejure.org/2010,28419)
LG München I, Entscheidung vom 26. August 2010 - 5 HK O 19003/09 (https://dejure.org/2010,28419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auskunftsrecht des Aktionärs: Auswirkungen der Eintragung eines Squeeze-out in das Handelsregister auf die Antragsberechtigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Verlust der Aktionärsstellung während eines anhängigen Aufkunftsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verlust der Aktionärsstellung während eines anhängigen Auskunftsverfahrens

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 494
  • BB 2010, 2770
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

    Zur Befugnis des Klägers zur Fortsetzung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Gesteht man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zustehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von außen in seine Aktionärsstellung, verliert (vgl. BGHZ 169, 221, 227= NJW 2007, 300, 301 = NZG 2007, 26, 27 = ZIP 2006, 2167, 2169 = WM 2006, 2216, 2218 = DB 2006, 2566, 2567 = BB 2006, 2601, 2603 = DStR 2206, 2223, 2225 - Massa).

    Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse des Aktionärs besteht auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Verfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann (so BGHZ 169, 221, 228 f. = NJW 2007, 300, 301 f. = NZG 2007, 26, 28 = ZIP 2006, 2167, 2169 f. = WM 2006, 2216, 2218 f. = DB 2006, 2566, 2567 f. = BB 2006, 2601, 2603 = DStR 2206, 2223, 2225 für den Anfechtungsprozess).

  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Mit dem Verlust der Aktionärseigenschaft verliert der Antragsteller das individuelle Rechtsschutzbedürfnis, das zum Betreiben des Verfahrens bestehen muss (so auch OLG München NZG 2010 866 f. zum Fehlen der Antragsbefugnis bei Wegfall der Aktionärsstellung im Falle eines Squeeze out).

    Abgesehen davon hat das OLG München zu der gleichgelagerten Problematik des Wegfalls der Antragsbefugnis bei der Bestellung eines Sonderprüfers mit Beschluss vom 11.5.2010, Az. 31 Wx 14/10 (veröffentlich in NZG 2010, 866 f.) bereits im selben Sinn Stellung genommen, weshalb erhebliche Bedenken bestehen, ob die grundsätzliche Bedeutung (noch) bejaht werden, ohne dass dies indes von der Kammer noch abschließend entschieden werden müsste.

  • LG München I, 27.11.2008 - 5 HKO 3928/08

    Zulässigkeit der Feststellungsklage bzgl. des Nichtbestehens eines Stimmrechts,

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Aus dem Justizgewährungsanspruch kann allerdings trotz seiner verfassungsrechtlichen Verankerung nicht abgeleitet werden, die Antragsbefugnis müsse auch dann bestehen, wenn die erwünschte Information auf die Rechtsstellung des Antragstellers keinerlei Einfluss mehr hat (vgl. auch LG München I NZG 2009, 226, 227 f. = AG 2009, 171, 172 = Der Konzern 2009, 120, 122 f. = ZIP 2009, 584, 585).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Diese Garantie einer im Grundsatz einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen; weiter reicht die Garantie nicht (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 = NJW 2003, 1924).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280, 284; 50, 381, 384; 89, 28, 35; Beschluss vom 16.1.2010, Az. 2 BvR 2299/09, zit. nach Juris KVRE387011001).
  • BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09

    Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte"

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280, 284; 50, 381, 384; 89, 28, 35; Beschluss vom 16.1.2010, Az. 2 BvR 2299/09, zit. nach Juris KVRE387011001).
  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Einschränkung des Auskunftsrechts eines Aktionärs durch Redezeitbegrenzung nach

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Der Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst mithin auch das Recht eines Aktionärs, Informationen über seine Gesellschaft zu erhalten (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 350).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Allerdings bietet dieses Grundrecht keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Rdn. 98 zu Art. 103).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvR 658/65

    Rechtsweg gegen eine Hausstrafe im Strafvollzug

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Allerdings bietet dieses Grundrecht keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Rdn. 98 zu Art. 103).
  • BVerfG, 13.03.1979 - 1 BvR 1085/77

    Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren -

    Auszug aus LG München I, 26.08.2010 - 5 HKO 19003/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280, 284; 50, 381, 384; 89, 28, 35; Beschluss vom 16.1.2010, Az. 2 BvR 2299/09, zit. nach Juris KVRE387011001).
  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 232/78

    Verwertung kirzfristig eingerechter und dem Gegner unbekannter

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 16/95

    Prüfung von Amts wegen auf Erledigung in der Hauptsache

  • BayObLG, 26.11.1998 - 2Z BR 127/98

    Erledigung der Hauptsache in Wohnungseigentumssachen

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 12 W 8/23

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Insolvenzverwalter aber nachvollziehbare Sachgründe dafür vorzubringen, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet (BGH, Beschl. v. 06.12.2010, aaO Rn. 5 ff.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.08.2011 - 9 W 13/11, ZIP 2011, 494, 495, juris Rn. 34; MüKoZPO/Wache, 6. Aufl., § 114 Rn. 71; MüKoInsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4 Rn. 22; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 80 Rn. 223; M. Huber in: Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 143 Rn. 16; HK-InsO/Thole, 11. Aufl., § 129 Rn. 130; Pape, ZIP 2022, 2409, 2416).
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